Baugenehmigungsverfahren
der Stadt Dargun
Verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 61 LBauO M-V/ Beseitigung von Anlagen
Grundsätzlich muss für jedes Vorhaben ein Bauantrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Waren gestellt werden. Es gibt jedoch einzelne Bauvorhaben, die ohne Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens errichtet bzw. beseitigt werden können (= verfahrensfreie Bauvorhaben), sofern es sich um kein Denkmal handelt. Für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen, die als Denkmale in die Denkmallisten eingetragen sind, ist immer eine Baugenehmigung erforderlich, soweit in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nichts anderes bestimmt ist.
Verfahrensfreie Bauvorhaben sind beispielsweise
- eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche von 10m² im Innenbereich
- Gebäude (Garagen) und Gebäudeteile einschließlich überdachter Stellplätze zum Abstellen von Fahrzeugen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m2 im Innenbereich
- Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m, sofern sie nicht an ein Gebäude angebaut werden
- Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 im Innenbereich
- Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,
- Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,
- Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern
- nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 30 m2 und deren Zufahrten
- Instandhaltungsarbeiten
Eine vollständige Aufzählung der verfahrensfreien Bauvorhaben finden Sie in § 61 LBauO M-V. Zur Beurteilung, ob ihr Vorhaben verfahrensfrei ist, kommen Sie vor der Durchführung zu uns ins Bauamt oder schicken uns einen Lageplan mit Bemaßungen. Wir werden Ihnen kurzfristig eine Rückmeldung geben, wie zu verfahren ist.
Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie z.B. Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz, Anforderungen des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) müssen auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben beachten werden.
Beseitigung von Anlagen
Der Absatz 3 des § 61 LBauO M-V regelt die Beseitigung von Gebäuden und Anlagen. Die Beseitigung von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 sowie die Beseitigung von sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m, sind beispielsweise verfahrensfrei, es sei denn, es handelt sich um ein Denkmal. Der beabsichtigte Abbruch aller übrigen Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Näheres entnehmen Sie bitte dem § 61 (3) LBauO M-V.
Erforderliche Unterlagen
Verfahrensfreie Bauvorhaben müssen der Gemeinde nicht angezeigt werden, es sei denn, das Grundstück liegt im Bereich der Erhaltungssatzung. Dann muss ihr Vorhaben von der Stadt Dargun genehmigt werden, auch wenn es eigentlich verfahrensfrei wäre. Wir empfehlen grundsätzlich, die Stadt Dargun formlos über ihr Vorhaben zu informieren, damit Sie sicher gehen können, dass es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt.
Die Beseitigung von verfahrensfreien Anlagen, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 und Anlagen, die keine Gebäude sind und nicht höher als 10 m sind, müssen bei der Gemeinde nicht angezeigt werden. Alle anderen Abbrüche von z.B. nicht freistehenden Gebäuden, Anlagen, die höher als 10 m sind oder freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 4 oder 5 müssen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Waren mindestens einen Monat zuvor mit unten stehendem Formular angezeigt werden.
Formular "Anzeige zur Beseitigung einer Anlage"
Zur genauen Bestimmung des Abbruchvorhabens in der Örtlichkeit ist ein Lageplan nach § 6 Nr. 1 BauVorlVO M-V vorzulegen. Auch der Standsicherheitsnachweis der/des angebauten Gebäudes, wenn es sich nicht um ein freistehendes Gebäude handelt, ist beizufügen.
Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBauO M-V
Liegt ihr Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, entspricht es dessen Festsetzungen und ist die Erschließung gemäß BauGB gesichert, dann bedarf ihr Vorhaben keiner Genehmigung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde in Waren, sofern es sich um ein Wohngebäude, ein Nebengebäude oder eine Nebenanlage zum Wohngebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, die kein Gebäude ist, handelt. Die Bauantragsunterlagen sind direkt bei der Stadt Dargun im Bauamt in zweifacher Ausfertigung unterschrieben vom Bauherren und einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Ingenieur) einzureichen. Die Gemeinde hat eine Bearbeitungsfrist von einem Monat nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Stellt die Gemeinde jedoch fest, dass das Vorhaben nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmt, es sich um ein gewerbliches Vorhaben handelt (z.B. gewerblich genutzte Garage) oder verlangt sie aus anderen Gründen, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, dann leitet sie das Bauvorhaben in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V bzw. § 64 LBauO M-V (gewerbliche Vorhaben) über und schickt die Bauunterlagen zuständigkeitshalber an die Untere Bauaufsicht des Landkreises nach Waren. Bei Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hängt die Zuständigkeit gemäß § 67 (3) LBauO M-V davon ab, ob es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt. Über Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen betreffend verfahrensfreier Bauvorhaben entscheidet die Gemeinde (z.B. Carport bis zu 30 m²). Für Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen betreffend nicht verfahrensfreier Bauvorhaben ist die Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Erforderliche Unterlagen
Der Bauantrag ist in zweifacher Ausfertigung mit (u.a.) folgenden Unterlagen zu stellen
- Antragsformular
- Formular Baubeschreibung
- Lageplan
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V
Wenn Sie ein Wohngebäude und dazugehörige Nebengebäude, Nebenanlagen oder sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, errichten wollen und sich dieses Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet, dann ist ein Bauantrag im vereinfachten Verfahren nach § 63 LBauO M-V zu stellen.
Der Bauantrag ist mit vollständigen Unterlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Waren in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Handelt es sich um ein Denkmal ist der Antrag in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Der Bauantrag ist vom Bauherrn und dem bauvorlageberechtigen Entwurfsverfasser (Architekt/Ingenieur) zu unterzeichnen. Die Untere Bauaufsichtsbehörde fordert anschließend von der Gemeinde Dargun und anderen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, eine Stellungnahme an. Für die Entscheidung über den Bauantrag hat die Untere Bauaufsichtsbehörde eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten, sofern alle Unterlagen vollständig sind. Die Frist von drei Monaten gilt nicht, wenn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Verbände beteiligt werden müssen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund schriftlich gegenüber dem Bauherrn um bis zu einem Monat verlängern. Wird innerhalb der 3 Monate keine Entscheidung getroffen, gilt die Baugenehmigung fiktiv als erteilt. Die erteilte Baugenehmigung gilt für 3 Jahre.
Erforderliche Unterlagen
Der Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung (bei Denkmälern in vierfacher Ausfertigung) mit (u.a.) folgenden Unterlagen bei der unteren Bauaufsicht zu stellen:
- Antragsformular
- Formular Baubeschreibung
- Lageplan
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
Baugenehmigung nach § 64 LBauO M-V
Genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, die nicht unter § 63 LBauO M-V fallen, werden nach § 64 LBauO M-V geprüft. Dies umfasst insbesondere alle gewerblichen Vorhaben.
Der Bauantrag ist mit vollständigen Unterlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte in Waren in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Handelt es sich um ein Denkmal ist der Antrag in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Der Bauantrag ist vom Bauherrn und dem bauvorlageberechtigen Entwurfsverfasser zu unterzeichnen. Die Untere Bauaufsichtsbehörde fordert anschließend von der Gemeinde Dargun und anderen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, eine Stellungnahme an. Die Bauaufsicht prüft die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, die vom Baugenehmigungsverfahren berührt werden. Für Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBauO M-V gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsfrist. Mit dem Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde. Die erteilte Baugenehmigung gilt für 3 Jahre.
Erforderliche Unterlagen
Der Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung (bei Denkmälern in vierfacher Ausfertigung) mit (u.a.) folgenden Unterlagen bei der unteren Bauaufsicht zu stellen:
- Antragsformular
- Formular Baubeschreibung
- Lageplan
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
Antrag auf Vorbescheid nach § 75 LBauO M-V
Sind Sie sich nicht sicher, ob ihr Grundstück beispielsweise an der geplanten Stelle bebaut werden kann, da es sich evtl. schon um Außenbereich handeln könnte oder ob sich ihr Vorhaben von der Art und Weise in die nähere Umgebung einfügt, empfiehlt es sich vor Einreichung eines Bauantrages, einen Antrag auf Vorbescheid bei der Unteren Bauaufsicht des Landkreises in Waren zu stellen. Im Antrag auf Vorbescheid ist die Frage, über die entschieden werden soll, konkret zu formulieren. Für diesen Antrag ist ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser noch nicht notwendig.
Die Stadt Dargun empfiehlt vor allem vor Grundstückskäufen sicher zu gehen, dass das Grundstück auch bebaut werden darf, um Fehlinvestitionen zu vermeiden.
Der erteilte Vorbescheid gilt für 3 Jahre und kann auf Antrag um bis zu 1 Jahr verlängert werden. Er gibt eine Rechtsgrundlage für das weitere Verfahren, ersetzt jedoch nicht die Baugenehmigung und berechtigt auch nicht zum vorzeitigen Baubeginn, da er sich lediglich mit der im Antrag gestellten Frage befasst. Die Prüfung aller sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Fragen bleibt dem ordentlichen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung unterschrieben vom Bauherrn mit (u.a.) folgenden Unterlagen bei der unteren Bauaufsicht zu stellen:
- Antragsformular
- Lageplan
- sonstige Unterlagen, die für die gestellte Frage relevant sind
Gesetzliche Grundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Landesbauordnung M-V (LBauO M-V)
- Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)
- Erhaltungssatzung der Stadt Dargun
- Gestaltungssatzung der Stadt Dargun